Bereitstellung zur Entleerung
Die Bereitstellung der Restmüllgefäße ist in § 15 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises geregelt.
Die Restmüllbehältnisse sind mit der jeweils gültigen Kontrollmarke, die über die zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhältlich ist, zu versehen. Die Kontrollmarke dient als Nachweis, dass das betreffende Gefäß angemeldet und die geforderte Müllgebühr bezahlt ist. Die Kontrollmarke ist gut sichtbar auf die Deckeloberseite zu kleben. Alte, ungültige Marken sollten entfernt werden.
Die Behältnisse sind am Abholtag bis spätestens 6.00 Uhr so zur Entleerung bereitzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Entleerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.
Dabei ist u.a. darauf zu achten, dass die Durchfahrt der Entsorgungsfahrzeuge durch Bäume oder Sträucher, die von den Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen nicht behindert wird. Pkws sind so abzustellen, dass ein Durchkommen und ggfs. Wenden (bei Sackstraßen und Wendehammer) der Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.
Können Grundstücke nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, müssen die Bürger die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche verbringen.
Die Bereitstellung der Behältnisse hat mit geschlossenem Deckel zu erfolgen. Die Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst oder eingestampft werden. Die Behälter dürfen auch nicht überfüllt werden. Zusätzlich bereit gestellte Abfälle werden ausschließlich in den offiziell zugelassenen Restmüllsäcken mitgenommen.
Die Restmüllgefäße dürfen nicht mit Biomüll oder mit Wertstoffen (z.B. Verkaufsverpackungen aus Altglas, Dosen, Kunststoff) befüllt werden.
Gefäße die nicht ordnungsgemäß bereitgestellt sind, werden nicht entleert.
Die Restmüllbehältnisse sind mit der jeweils gültigen Kontrollmarke, die über die zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhältlich ist, zu versehen. Die Kontrollmarke dient als Nachweis, dass das betreffende Gefäß angemeldet und die geforderte Müllgebühr bezahlt ist. Die Kontrollmarke ist gut sichtbar auf die Deckeloberseite zu kleben. Alte, ungültige Marken sollten entfernt werden.
Die Behältnisse sind am Abholtag bis spätestens 6.00 Uhr so zur Entleerung bereitzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Entleerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.
Dabei ist u.a. darauf zu achten, dass die Durchfahrt der Entsorgungsfahrzeuge durch Bäume oder Sträucher, die von den Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen nicht behindert wird. Pkws sind so abzustellen, dass ein Durchkommen und ggfs. Wenden (bei Sackstraßen und Wendehammer) der Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.
Können Grundstücke nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, müssen die Bürger die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche verbringen.
Die Bereitstellung der Behältnisse hat mit geschlossenem Deckel zu erfolgen. Die Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst oder eingestampft werden. Die Behälter dürfen auch nicht überfüllt werden. Zusätzlich bereit gestellte Abfälle werden ausschließlich in den offiziell zugelassenen Restmüllsäcken mitgenommen.
Die Restmüllgefäße dürfen nicht mit Biomüll oder mit Wertstoffen (z.B. Verkaufsverpackungen aus Altglas, Dosen, Kunststoff) befüllt werden.
Gefäße die nicht ordnungsgemäß bereitgestellt sind, werden nicht entleert.