Wohnungswesen
Für den Bezug einer mit staatlichen Mitteln geförderten Wohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) nach Art. 4 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Bayerisches Wohnraumgesetz (BayWoFG) erforderlich.
Grundsätzlich kann ein solcher WBS entweder für eine konkrete Wohnung oder allgemein für Wohnungen bestimmter Größe ausgestellt werden.
Für einen allgemeinen WBS müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden,
Für junge Ehepaare (beide Ehepartner unter 40 Jahren und noch nicht länger als zehn Jahre verheiratet), Kinder, Schwerbehinderte sowie bei Unterhaltsverpflichtungen werden bestimmte Freibeträge anerkannt.
Der allgemeine WBS gilt zunächst bayernweit mit bestimmten Ausnahmen (z.B. die Städte München, Nürnberg, Rosenheim; aber auch einige Gemeinden, vor allem im oberbayerischen Raum). Innerhalb eines Jahres nach Ausstellung muss der Einzug in eine Wohnung erfolgen.
Wenn Sie auf der Suche nach einer Sozialwohnung im Landkreis Aichach-Friedberg sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Landratsamt auf, um sich für eine solche vormerken zu lassen.
Allerdings müssen Sie aufgrund der Wohnungsmarktsituation leider mit meist sehr langen Wartezeiten rechnen.
Derzeit stehen etwa 270 Sozialwohnungen in Aichach und Mering sowie vereinzelt in Kissing und Pöttmes zur Verfügung.
Eine Ausnahme stellt die Stadt Friedberg dar, diese ist für die Ausstellung von WBS sowie die Vergabe von Sozialwohnungen in ihrem Stadtgebiet selbst zuständig.
Unter folgendem Link gelangen Sie zu den entsprechenden Informationen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Innenministerium:
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen/recht/16653
Hier können Sie auch bei "Antrag - WBS I" den Antrag für einen WBS ausfüllen (.pdf-Datei) und ausdrucken. Natürlich können Sie einen solchen auch direkt im Landratsamt nach telefonischer Anmeldung abholen oder sich zusenden lassen
Grundsätzlich kann ein solcher WBS entweder für eine konkrete Wohnung oder allgemein für Wohnungen bestimmter Größe ausgestellt werden.
Ein allgemeiner WBS berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung bis zu
- 50 qm bzw. zwei Wohnräumen bei einer Person,
- 65 qm bzw. drei Wohnräumen bei zwei Personen,
- 75 qm bzw. drei Wohnräumen bei drei Personen,
- 90 qm bzw. vier Wohnräumen bei vier Personen,
- zzgl. 15 qm bzw. ein weiterer Wohnraum für jede weitere Person.
Für einen allgemeinen WBS müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden,
- ca. 14.000 € netto für eine Person,
- ca. 22.000 € netto für zwei Personen,
- zzgl. jeweils ca. 4.000 € netto für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
Für junge Ehepaare (beide Ehepartner unter 40 Jahren und noch nicht länger als zehn Jahre verheiratet), Kinder, Schwerbehinderte sowie bei Unterhaltsverpflichtungen werden bestimmte Freibeträge anerkannt.
Der allgemeine WBS gilt zunächst bayernweit mit bestimmten Ausnahmen (z.B. die Städte München, Nürnberg, Rosenheim; aber auch einige Gemeinden, vor allem im oberbayerischen Raum). Innerhalb eines Jahres nach Ausstellung muss der Einzug in eine Wohnung erfolgen.
Wenn Sie auf der Suche nach einer Sozialwohnung im Landkreis Aichach-Friedberg sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Landratsamt auf, um sich für eine solche vormerken zu lassen.
Allerdings müssen Sie aufgrund der Wohnungsmarktsituation leider mit meist sehr langen Wartezeiten rechnen.
Derzeit stehen etwa 270 Sozialwohnungen in Aichach und Mering sowie vereinzelt in Kissing und Pöttmes zur Verfügung.
Eine Ausnahme stellt die Stadt Friedberg dar, diese ist für die Ausstellung von WBS sowie die Vergabe von Sozialwohnungen in ihrem Stadtgebiet selbst zuständig.
| Sachgebietsleiter | ||
| Edgar Nahler | edgar.nahler@lra-aic-fdb.de | Tel. 08251/92-128 Fax 08251/92-30128 |
| Mitarbeiter Wohnungswesen |
||
| Bernadette Lindenmair |
bernadette.lindenmair@lra-aic-fdb.de | Tel. 08251/92-269 Fax 08251/92-30269 |
Unter folgendem Link gelangen Sie zu den entsprechenden Informationen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Innenministerium:
http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen/recht/16653
Hier können Sie auch bei "Antrag - WBS I" den Antrag für einen WBS ausfüllen (.pdf-Datei) und ausdrucken. Natürlich können Sie einen solchen auch direkt im Landratsamt nach telefonischer Anmeldung abholen oder sich zusenden lassen