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Landratsamt Aichach Friedberg
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Unterhaltssicherung

Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende

Wer Zivildienst oder Grundwehrdienst (inklusive freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst) leistet bzw. eine Wehrübung absolviert oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnimmt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Zur Vereinfachung ist im Folgenden nur die Rede vom „Wehrpflichtigen“, die Regelungen des USG gelten jedoch ebenso für Zivildienstleistende.

Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen ist diejenige Unterhaltssicherungsbehörde, in deren Bereich der Wehr- bzw. Zivildienstleistende vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Landkreis Aichach-Friedberg ist dies das Landratsamt Aichach-Friedberg.

Antragsfrist

Die Anträge müssen spätestens drei Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gestellt werden.

Leistungsarten

  • Allgemeine Leistungen (§ 5 USG)

    • U.a. für Ehefrau und Kinder, für die dem Wehrpflichtigen das Sorgerecht zusteht
    • 60 % bzw. 12 % des bisherigen Einkommens des Wehrpflichtigen innerhalb bestimmter  Mindest- und Höchstgrenzen
    • Überbrückungsgeld beim Ausscheiden aus dem Dienst und eine sog. „besondere Zuwendung“ im Dezember.

  • Einzelleistungen (§ 6 USG)

    • Für weitere Familienangehörige, denen der Wehrpflichtige unterhaltsverpflichtet ist bzw. denen er überwiegend Unterhalt gewährt, können Leistungen in Höhe der Unterhaltsverpflichtung oder Unterhaltsleistung gewährt werden.   

  • Sonderleistungen (§ 7 USG)

    • Besondere Aufwendungen des Wehrpflichtigen können ebenfalls im Rahmen des USG übernommen werden. Hier kommen vor allem Beiträge zu Schadensversicherungen (z. B. Unfall-, Privathaftpflicht-, Rechtsschutz- oder Hausratversicherungen, nicht jedoch Kfz-, Lebens-, oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) sowie Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die zum Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum aufgenommen worden sind.
    • Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass die entsprechenden Verträge auf den Namen des Wehrpflichtigen laufen (Ausnahme: private Krankenversicherung) und mindestens sechs Monate vor der Einberufung schon bestanden haben. 

  • Mietbeihilfe (§ 7 a USG)

    • Ein unverheirateter Wehrpflichtiger, der nicht mit seinen Eltern oder Großeltern zusammenwohnt, kann Mietbeihilfe bis zu 100 % der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten (ohne Garage/Stellplatz) sowie der Kosten für Energieversorgung erhalten, wenn er zu Beginn des Wehrdienstes bereits  sechs Monate Mieter ist. Sofern ein Mietverhältnis noch keine sechs Monate besteht, werden 70 % der Kosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen. In bestimmten Ausnahmefällen kann Mietbeihilfe auch für erst nach der Einberufung abgeschlossene Mietverhältnisse geleistet werden.

  • Wirtschaftsbeihilfe (§ 7 b USG)

    • Wehrpflichtige, die zum Einberufungstermin mindestens zwölf Monate Inhaber eines Betriebes sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten sog. Wirtschaftsbeihilfe. Dabei werden die angemessenen Kosten für einen Vertreter erstattet, soweit sie nicht aus dem erwirtschafteten Gewinn in der Vertretungszeit gedeckt werden können. Wenn der Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit während der Wehrdienstes vollständig ruht, werden die Miete für Betriebsräume sowie weitere notwendige Aufwendungen übernommen (z.B. Telefongrundgebühren, Schuldzinsen, nicht aber Abschreibungen).

  • Wehrübungen (§§ 13-13 d USG)

    • Arbeitnehmern mit ruhendem Arbeitsverhältnis wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt.
    • Wehrübende, die z. B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld bezogen haben, erhalten innerhalb eines bestimmten Rahmens eine Entschädigung, die sich aus dem Arbeitslohn des Jahres vor der Einberufung berechnet.
    • Selbständigen Wehrübenden deren Betrieb oder selbständige Tätigkeit durch einen Vertreter fortgeführt wird, werden angemessene Vertreterkosten erstattet. Ruht der Betrieb oder die Tätigkeit aus Gründen, die der Wehrübende nicht zu vertreten hat, erhält er für entfallende Einkünfte eine an seinen bisherigen Einkünften orientierte Entschädigung; daneben können die Miete für Betriebsräume sowie laufende Zahlungsverpflichtungen übernommen werden.
    • Wehrübende ohne entfallende Einkünfte (z. B. Studenten) und ALG II – Empfänger erhalten eine Mindestleistung je Tag der Wehrübung.

Sachgebietsleiter    
Edgar Nahler edgar.nahler@lra-aic-fdb.de Tel. 08251/92-128
Fax 08251/92-381
Unterhaltssicherung
Torsten Schmitt torsten.schmitt@lra-aic-fdb.de Tel. 08251/92-263
Fax 08251/92-30263

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