Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ein Kind hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem Elternteil erhält, bei dem es nicht lebt.
Für Kinder bis 6 Jahren beträgt die Leistung derzeit monatlich € 111,--, für Kinder im Alter von 6 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres € 151,--.
Für Kinder bis 6 Jahren beträgt die Leistung derzeit monatlich € 111,--, für Kinder im Alter von 6 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres € 151,--.