Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz § 42 und § 43
Wer braucht eine Belehrung ?
Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln, oder inverkehrbringen.
Wo finden solche Belehrungen statt?
Im Gesundheitsamt des Landratsamtes Aichach-Friedberg, 86551 Aichach, Krankenhausstr. 9 oder bei vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzten.
Wann wird belehrt?
Telefonische Anmeldung:
Frau Hanslik 08251/92-431 oder Frau Rinauer 08251/92-442
Welche Kosten entstehen?
Für eine Einzelbelehrung wird eine Gebühr von 28,-€ erhoben.
Für Sammelbelehrungen wird eine Gebühr von 14,--€ pro Person erhoben.
Erstmals erfolgte Aufklärung durch das Gesundheitsamt
Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass Sie vom Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt besonders für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen des Lebensmittelgewerbes, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen.
- Betroffener Personenkreis
Betroffen sind Personen die in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen.
- Erforderlicher Nachweis
Sie benötigen eine Bescheinigung darüber, dass Sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des IfSG belehrt wurden. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein
- Erklärung über eigene Gesundheit
Sie unterschreiben eine Erklärung, dass bei Ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.
- Informationsblatt
„Tätigkeitsverbote nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“
Das Gesundheitsamt führt die Belehrungen wie folgt durch:
- Die Belehrungen finden in Form eines Filmes und eines Vortrags statt
- Die Dauer beträgt etwa 45 Minuten.
- Die Vorträge werden für Gruppen bis zu 10 Personen angeboten
- Für die Erstbelehrung ist grundsätzlich eine Voranmeldung erforderlich.
- Bringen Sie bitte den Personalausweis mit
- Es fallen Gebühren in Höhe von 14,-- € an
Nachfolgende Aufklärung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Belehrungen alle zwei Jahre zu wiederholen und deren Durchführung zu dokumentieren. Information für die Folgebelehrungen erhalten Sie als Arbeitgeber beim
Landratsamt Aichach-Friedberg
-Gesundheitsamt-
Krankenhausstr. 9
86551 Aichach
Gewerbsmäßige Tätigkeit
Als „gewerbsmäßig“ wird eine Tätigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dann eingestuft, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die
- außerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird
- auf Erwerb gerichtet ist
Private Veranstaltungen und Vereinsfeste
Übereinstimmend mit der Vollzugspraxis der übrigen Länder ist davon auszugehen, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinn der Vorschrift tätig sind. Sie unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittel- Hygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel in Verkehr bringt. Das Merkblatt ist den Veranstaltern im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden auszuhändigen. Es wird auch von den Gesundheitsämtern ausgegeben. Darüber hinaus führen die Gesundheitsämter bei Bedarf kostenlose Informations- Veranstaltungen durch.
Sonderfälle
- Wer bereits ein „Gesundheitszeugnis“ nach § 18 Bundes-Seuchengesetz besitzt benötigt für seine Tätigkeit keine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dieser Personenkreis muss lediglich im zweijährigen Turnus vom Arbeitgeber aufgeklärt werden.
- Jugendliche unter 16 Jahren erhalten die Aufklärung nur in Begleitung einer erziehugsberechtigten Person. Die/der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Erklärung zu unterschreiben.
- Ausländische Arbeitnehmer/-innen mit geringen Deutschkenntnissen sollten die mündliche Aufklärung in Anwesenheit einer Person, die übersetzen kann, erhalten.
Leitfaden
- Leitfaden vom LGL für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (hier .....)
Ansprechpartner
Labor | ||
Rosemarie Rinauer | Tel. 08251/92-442 | |
Anmeldung - Sachgebietsbüro | ||
Christa Hanslik | Tel. 08251/92-431 | |
Renate Klatz | Tel. 08251/92-434 | |
Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene
- Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Aichach-Friedberg (hier .....)
- Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hier...