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Landratsamt Aichach Friedberg
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Vermögenssorge

Ist dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen.

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Belege sind beizufügen. Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen.

Falls der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte oder Kind des Betreuten ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn dass Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Im übrigen sollte beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie – im Falles seines Todes – dessen Erben ein Recht auf Auskunft haben, weshalb es sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Grundsätzlich kann der Betreuer Beträge von einem nicht gesperrten Girokonto ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts abheben, wenn der Kontostand nicht mehr als 3.000 € beträgt. Ist der Betreuer ein Elternteil, der Ehegatte oder ein Abkömmling des Betreuten, so braucht er auch bei höheren Kontobeträgen keine Genehmigung einzuholen.

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