Die Betreuung
Voraussetzungen der Betreuung
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf folgenden, im Gesetz (§ 1896 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:
- Psychische Krankheiten
- Geistige Behinderungen
- Seelische Behinderungen
- Dementielle Veränderungen im Alter
- Körperliche Behinderungen (nur in seltenen Fällen)
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können. >Soweit eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, die die erforderlichen Aufgabenkreise beinhaltet, können damit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden; die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist dann nicht notwendig.