Betreuer - Rechte
Ersatz von Aufwendungen:
Der ehrenamtliche Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Dem Betreuer steht im Normalfall eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € im Jahr zu. Bei Mittellosigkeit trägt die Justizkasse diese Kosten. Ansonsten kann die Pauschale nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das
Amtsgericht Aichach
Betreuungsgericht
Schlossplatz 9
86551 Aichach
Tel: 08251/894134
Fax: 08251/894166
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Amtsgericht Aichach
Betreuungsgericht
Schlossplatz 9
86551 Aichach
Tel: 08251/894134
Fax: 08251/894166
Haftpflichtversicherung:
In Bayern sind ehrenamtliche Betreuer - auch Angehörige - grundsätzlich über eine Sammelversicherung versichert, die das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen hat.
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zufügt, bzw. Schäden, die der Betreuer einem Dritten verursacht, soweit er zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet ist.
Kraft Gesetzes sind ehrenamtliche Betreuer bei der Ausübung ihres Amtes - einschließlich der Wegestrecken - in der Unfallversicherung gegen Unfälle versichert. Die Unfallversicherung umfasst ausschließlich nur den Personenschaden, den ein Betreuer bei der Ausübung seines Ehrenamtes erleidet.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Betreuungsgericht.
Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zufügt, bzw. Schäden, die der Betreuer einem Dritten verursacht, soweit er zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet ist.
Kraft Gesetzes sind ehrenamtliche Betreuer bei der Ausübung ihres Amtes - einschließlich der Wegestrecken - in der Unfallversicherung gegen Unfälle versichert. Die Unfallversicherung umfasst ausschließlich nur den Personenschaden, den ein Betreuer bei der Ausübung seines Ehrenamtes erleidet.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Betreuungsgericht.
Hilfe durch Behörden und Vereine:
Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht alleine gelassen werden. Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei der zuständigen Behörde. Gerade am Anfang seiner Tätigkeit wird der Betreuer auf Beratung besonderen Wert legen. Die zuständige Betreuungsbehörde sorgt für ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungsangebot (siehe dazu Aktuelles).