Auswirkungen der Betreuung
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit, der von ihm abgegebenen Erklärungen, beurteilt sich - wie bei allen anderen Personen - alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig.
Gem. § 104 BGB ist geschäftsunfähig „ ...2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“
Es gibt eine Ausnahme, in welcher das Betreuungsrecht Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat. Das Gericht kann für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute braucht dann die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung.
Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten; ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung der Erklärung einzusehen. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden sein.
Gem. § 104 BGB ist geschäftsunfähig „ ...2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“
Es gibt eine Ausnahme, in welcher das Betreuungsrecht Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat. Das Gericht kann für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute braucht dann die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung.
Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten; ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung der Erklärung einzusehen. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden sein.