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Landratsamt Aichach Friedberg
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Auswahl des Betreuers

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 BGB).

Sofern kein Verwandter oder Bekannter des Betroffenen bereit oder geeignet ist, wird die Betreuung einem ehrenamtlichen Fremdbetreuer, einem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder in Ausnahmefällen einem Berufsbetreuer übertragen.

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.

Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung auf Grund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung verlangen.



Betreuungsvereine im Landkreis Aichach-Friedberg



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