Die Betreuung
Voraussetzungen der Betreuung
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf folgenden, im Gesetz (§ 1896 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können.
- Psychische Krankheiten
- Geistige Behinderungen
- Seelische Behinderungen
- Dementielle Veränderungen im Alter
- Körperliche Behinderungen (nur in seltenen Fällen)
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können.