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Kurzzeitpflege

 

In der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, zeitlich befristet vollstationär gepflegt, d.h. rund um die Uhr, auch nachts. Kurzzeitpflege dient in erster Linie der Entlastung pflegender Angehöriger.

 

Sie wird in Anspruch genommen, wenn:

  • Die Hauptpflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder Kuraufenthalt ausfällt.
  • Die Pflegeperson durch Dauerstress bei der Pflege überfordert ist und eine kurzzeitige Entlastung sucht.
  • Der Pflegebedürftige nach längerem Krankenhausaufenthalt nicht sofort nach Hause kann.
  • Die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei ist.

Von der Pflegekasse bekommen Pflegebedürftige pro Jahr 1.550 € an Kosten für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege erstattet (Grundsätzlich hat der Kurzzeitpflegegast jedoch täglich einen bestimmten Eigenanteil selbst zu entrichten).

 

Die Leistungen der Kurzzeitpflege müssen nicht zusammenhängend „an einem Stück“ in Anspruch genommen werden, sondern können auf mehrere kürzere Aufenthalte im Jahr verteilt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, bis der finanzielle Rahmen von 1.550 € ausgeschöpft ist..

Wenn die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sind, hat der Pflegebedürftige den gesamten Kurzzeitpflegsatz selbst zu tragen.

 

Wichtig!

Vor Inanspruchnahme eines Kurzzeitpflegeplatzes sollten Sie unbedingt die Kostenübernahme mit Ihrer Pflegekasse abklären.

 

 
   

Pflegebedürftige, bei denen der Medizinische Dienst einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigung- und Betreuungsbedarf festgestellt hat (meist infolge einer Demenzerkrankung), erhalten zusätzliche Leistungen von bis zu 2.557 € im Kalenderjahr. Diese Mittel sind zweckgebunden für Leistungen der:

  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • Ambulante Dienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung
  • Anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote im häuslichen Beriech durch einen anerkannten Dienst (niedrigschwellige Angebote).

Einen Antrag erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

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