Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, finanziert die Pflegeversicherung für längstens vier Wochen im Jahr eine Ersatzpflegekraft.
Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten von maximal 1.550 € im Kalenderjahr für die so genannte Verhinderungspflege.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson geleistet, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe begrenzt (Stufe I: 235 €, Stufe II: 440 €, Stufe III: 700 €). Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen übernommen werden , die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten). Wie hoch der tatsächliche Betrag ist, der für die Vertretung gezahlt wird, hängt von der Art und Weise der Pflege, zeitlichem Aufwand und Fahrtkosten ab. Es wird jedoch zusammen mit dem Pflegegeld nur ein Höchstbetrag von 1.550 € bezahlt.
Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist dann auszugehen, wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann die Pflege auch in einer dafür geeigneten Einrichtung in Anspruch genommen werden (Kurzzeitpflegeeinrichtung).
Auch hierfür ist der Erstattungsbetrag auf 1.550 € im Kalenderjahr begrenzt.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige private Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens schon 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.