Neue Trinkwasserverordnung für einen besseren Schutz vor Legionellen
Gesundheitsamt erinnert Vermieter an ihre Melde- und Prüfpflicht
Falsch konstruierte und betriebene Trinkwassersysteme können eine Ursache dafür sein, dass Legionellen beispielsweise beim Duschen in hoher Konzentration versprüht und Erkrankungen bis hin zu schweren Lungenentzündungen ausgelöst werden. Um dieses Risiko zu verringern, sieht die seit 1. November 2011 gültige Trinkwasserverordnung eine Melde- und Prüfpflicht vor, nicht nur - wie bisher - für alle öffentlichen Einrichtungen, sondern auch für alle gewerblichen Betreiber einer Trinkwasserinstallation. Betroffen sind Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit einem Warmwasserspeichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder mehr als drei Liter in jeder Rohrleitung zwischen Ausgang am Trinkwassererwärmer und der entferntesten Entnahmestelle. Voraussetzung ist ferner, dass Duschen oder ähnliche Einrichtungen an der Entnahmestelle existieren, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Nicht betroffen sind Ein- und Zweifamilienhäuser und andere Häuser mit Installationen, deren Volumina unter den oben genannten 400 bzw. drei Litern liegen.
Vermieter oder deren Hausverwaltungen haben eventuell mit Hilfe eines kompetenten Fachbetriebs zunächst festzustellen, ob die genannten Kriterien für sie zutreffen. Wenn ja, muss die Anlage dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die gemeldete Anlage muss einmal im Jahr durch einen zugelassenen Probenehmer beprobt und die Proben durch ein zugelassenes Labor auf Legionellen untersucht werden. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage. Ist die Probe in Ordnung, ist das Ergebnis innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt zu melden. Falls der sogenannte technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100ml Trinkwasser erreicht oder überschritten wird, ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu verständigen. Es sind dann durch den Betreiber je nach Ergebnis verschiedene abgestufte Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Gefährdung der Trinkwassernutzer zu vermeiden.
Das haben Vermieterinnen und Vermieter nach der neuen Verordnung zu beachten:
1. klären, ob eine Untersuchungspflicht vorliegt und die Untersuchung selbständig in die Wege leiten
2. ein in den Landeslisten aufgeführtes Labor beauftragen, das die Untersuchung auf Legionellen durchführt
3. prüfen, ob geeignete, desinfizierbare Probeentnahmestellen vorhanden sind; wenn nicht, sind diese nachträglich einzurichten
4. alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich dokumentieren und spätestens 14 Tage nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt melden; wird der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 Milliliter (ml) Trinkwasser erreicht oder überschritten, so ist das Untersuchungsergebnis dem zuständigem Gesundheitsamt unmittelbar anzuzeigen.
Wer die oben genannten Pflichten nicht erfüllt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Auch die Haftungsfrage kann erheblich sein, wenn ein Mieter tatsächlich an Legionellen erkrankt. Deshalb ruft das Gesundheitsamt Vermieterinnen und Vermieter nochmals dazu auf, abzuklären, ob ihre Anlagen von der Verordnung betroffen ist!
Das Formular kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/meldeformular_13_abs5_grossanlerwaermung_trinkwv2011.pdf
Weiterführende Informationen gibt es unter
http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/trinkwasser/trinkwasserverordnung.htm