Genehmigungs- und Registrierungspflicht für Aquakultur-Betriebe
Zucht, Haltung und Verkauf von Fischen muss künftig gemeldet werden
Die Zucht und der Verkauf von Fischen, Weichtieren und Krebsen hat sich europaweit zu einem umfangreichen Geschäftszweig entwickelt. Krankheitsausbrüche bei Tieren in so genannten „Aquakulturanlagen“ haben allerdings durch die grenzüberschreitende Vernetzung der Betriebe immer wieder zu schweren Verlusten geführt. Aus diesem Grund wurden zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung bestimmter Wassertierkrankheiten auf EU-Ebene Gesundheits- und Hygienevorschriften für Gewerbetreibende erlassen.
Um einen Überblick über alle vorhandenen Aquakultur-Betriebe zu erhalten, müssen sich Züchter gemäß Fischseuchenverordnung künftig amtlich registrieren bzw. ihre Tätigkeit genehmigen lassen. Betriebe, die Fische züchten, halten oder hältern (= zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung zur Qualitätsverbesserung und -sicherung der Speisefische, der Vorbereitung des Verkaufs oder des Transportes), sind unabhängig vom Umfang der Tätigkeit ab sofort dazu verpflichtet, einen Antrag beim zuständigen Veterinäramt zu stellen.
Ob eine Genehmigung oder eine Registrierung benötigt wird, hängt nur von der Art der Tätigkeit ab und ist unabhängig davon, ob die Fische im Haupt- oder Nebenerwerb oder als Hobby gehalten werden:
Genehmigungspflichtig sind Betriebe, die Fische so abgeben, dass diese in andere Gewässer gelangen bzw. gelangen könnten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie die Abgabe von Satzfischen, aber auch den Verkauf von größeren Mengen an Speisefischen oder um Betriebe, in denen Fische im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden.
Registrierungspflichtig sind Betriebe, die keine Satzfische produzieren und Speisefische nur in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt oder über den örtlichen Einzelhandel an den Endverbraucher abgeben, sowie Betreiber von Angelteichen. Falls eine Verbindung des Gewässers, in dem die Fische gehalten werden, zu einem natürlichen Gewässer besteht (Zu- und Abfluss vorhanden oder Ablassen des Gewässers), besteht auch Registrierungspflicht.
Weder genehmigungs- noch registrierungspflichtig sind Personen, die Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien oder Gartenteichen ohne direkte Verbindung zu natürlichen Gewässern halten oder wild lebende Fische nur zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel angeln oder fangen.
Den entsprechenden Antrag für die Registrierung bzw. Genehmigung gibt es im Internet unter www.lra-aic-fdb.de bei „Formulare“ – „Veterinärwesen“.
Fragen nimmt das Veterinäramt unter Tel. 08251/92-403 oder per E-Mail unter veterinaeramt@lra-aic-fdb.de entgegen.